Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,32673
FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95 E (https://dejure.org/1995,32673)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.1995 - 2 K 2/95 E (https://dejure.org/1995,32673)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 30. November 1995 - 2 K 2/95 E (https://dejure.org/1995,32673)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,32673) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95
    Das BVerfG hat mit Beschluß vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, 155, BSTBl.

    Gleichzeitig hat das BVerfG dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 die steuerliche Verschonung des existenznotwendigen Bedarfs sicherzustellen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, 155; in BStBl. II 1993, 413 insoweit nicht abgedruckt).

    Ausgangspunkt für die Überprüfung und Einschätzung des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums ist der aus den Freiheitsrechten des Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG hergeleitete Grundsatz, "daß dem der Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - desjenigen seiner Familie bedarf ("Existenzminimum")" ( BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BStBl. II 1993, 413, 418; abweichend BVerfG, Beschluß vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl. II 1990, 653, 657: danach folgt die verfassungsrechtliche Pflicht zur steuerlichen Verschonung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ; kritisch zu den unterschiedlichen Ansätzen:.

    Die Höhe des Existenzminimums hängt nicht nur von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern auch von dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418; BVerfG, Beschluß vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 , BStBl. II 1994, 909, 915).

    Die unterste Grenze bildet der Betrag, den der Staat einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418; im Ergebnis ebenso: BVerfG Beschluß vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 , BStBl. II 1994, 909, 915; BVerfG, Beschluß vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 Bvl 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl. II 1990, 653, 657).

    Deshalb sei als Maßgröße des steuerlichen Existenzminimums der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf heranzuziehen (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418; abweichend: BVerfG, Beschluß vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 , BStBl. II 1994, 909, 915, und BVerfG, Beschluß vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl. II 1990, 653, 660: bei der Bemessung des Existenzminimums komme den Sozialhilfeleistungen eine besondere Bedeutung zu, da diese das Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepaßt werden).

    Dem Steuerpflichtigen muß als absolute Untergrenze wenigstens soviel verbleiben, als er zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418).

    Der durchschnittliche Regelsatz für eine Person betrug im Jahre 1992 6.013,-; DM (vgl. die Tabelle zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs in: BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 422).

    Im Hinblick auf die Forderung des BVerfG, daß das Existenzminimum im Rahmen der gesetzlichen Typisierung so zu bemessen sei, daß es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdecke (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 419), ist der Ansatz eines über dem durchschnittlichen Regelsatz liegenden Betrages sachgerecht.

    Die Bundesregierung hatte in dem vor dem BVerfG angestrengten Verfahren zur Höhe des Grundfreibetrages die Ansicht vertreten, die durchschnittlichen einmaligen Leistungen seien mit 20 vom Hundert des Regelsatzes anzusetzen (vgl. die Tabelle zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs in: BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 422; ebenso BFH, Beschluß vom 16.07.1993 - III R 206/90 , BStBl. II 1993, 755, 757).

    BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 422).

    Das BVerfG hat den Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige zum Mindestbedarf hinzugerechnet, da dieser auch die durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse abgelte (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418).

    Ein solcher Mehrbedarf ist kaum meßbar und kann daher im Rahmen der Ermittlung des existenznotwendigen Mindestbedarfs entgegen den Ausführungen des BVerfG (siehe BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418) vernachlässigt werden.

    Zwar hat das BVerfG ausgeführt, der Gesetzgeber dürfe steuerfreie Leistungen oder Einkommensteile, die von der Einkommensteuer freigestellt sind, nur anrechnen, wenn ihr Tatbestand den existenzsichernden Aufwand erfaßt und diese Entlastung allgemein gewährt wird (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 420).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95
    Die Höhe des Existenzminimums hängt nicht nur von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern auch von dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418; BVerfG, Beschluß vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 , BStBl. II 1994, 909, 915).

    Die unterste Grenze bildet der Betrag, den der Staat einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418; im Ergebnis ebenso: BVerfG Beschluß vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 , BStBl. II 1994, 909, 915; BVerfG, Beschluß vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 Bvl 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl. II 1990, 653, 657).

    Deshalb sei als Maßgröße des steuerlichen Existenzminimums der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf heranzuziehen (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418; abweichend: BVerfG, Beschluß vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 , BStBl. II 1994, 909, 915, und BVerfG, Beschluß vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl. II 1990, 653, 660: bei der Bemessung des Existenzminimums komme den Sozialhilfeleistungen eine besondere Bedeutung zu, da diese das Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepaßt werden).

    Eine solche Berechnung liefert lediglich einen Richtwert und ist keinesfalls als eine strikte Vorgabe für die Festlegung des Existenzminimums zu verstehen ( BVerfG, Beschluß vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 , BStBl. II 1994, 909, 916).

    Eine gesetzliche Regelung kann erst dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn die Unterschreitung selbst unter Berücksichtigung dieses Einschätzungsspielraums nicht mehr hingenommen werden kann (BVerfG, Beschluß vom 14.06.1994, a.a.O.).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95
    Ausgangspunkt für die Überprüfung und Einschätzung des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums ist der aus den Freiheitsrechten des Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG hergeleitete Grundsatz, "daß dem der Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - desjenigen seiner Familie bedarf ("Existenzminimum")" ( BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BStBl. II 1993, 413, 418; abweichend BVerfG, Beschluß vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl. II 1990, 653, 657: danach folgt die verfassungsrechtliche Pflicht zur steuerlichen Verschonung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ; kritisch zu den unterschiedlichen Ansätzen:.

    Die unterste Grenze bildet der Betrag, den der Staat einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418; im Ergebnis ebenso: BVerfG Beschluß vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 , BStBl. II 1994, 909, 915; BVerfG, Beschluß vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 Bvl 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl. II 1990, 653, 657).

    Deshalb sei als Maßgröße des steuerlichen Existenzminimums der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf heranzuziehen (BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 418; abweichend: BVerfG, Beschluß vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 , BStBl. II 1994, 909, 915, und BVerfG, Beschluß vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl. II 1990, 653, 660: bei der Bemessung des Existenzminimums komme den Sozialhilfeleistungen eine besondere Bedeutung zu, da diese das Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepaßt werden).

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95
    Die Bundesregierung hatte in dem vor dem BVerfG angestrengten Verfahren zur Höhe des Grundfreibetrages die Ansicht vertreten, die durchschnittlichen einmaligen Leistungen seien mit 20 vom Hundert des Regelsatzes anzusetzen (vgl. die Tabelle zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs in: BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992, a.a.O., 422; ebenso BFH, Beschluß vom 16.07.1993 - III R 206/90 , BStBl. II 1993, 755, 757).

    Dies ist der Fall, wenn der schätzweise ermittelte Richtwert um 15 vom Hundert unterschritten wird (ebenso: BVerfG, a.a.O., BFH, Beschluß vom 16.07.1993 - III R 206/90 , BStBl. II 1993, 755, 759 f; kritisch: Arndt/Schumacher, DStR 1994, 1219, 1220).

  • BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95
    Die Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da insoweit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen und die Schlechterstellung gegenüber Steuerpflichtigen, die gleich hohe Einkünfte ohne Lohnersatzleistungen erzielt haben, verhindert wird Bundesverfassungsgericht ( BVerfG, Beschluß vom 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88 , BStBl. II 1995, 758; BFH, Urteil vom 29.04.1988 - VI R 74/86 , BStBl. II 1988, 674).

    Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, eine andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitsatz solange nicht verletzt, als die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen beruht ( BVerfG, Beschluß vom 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88 , BStBl. II 1995, 758, 759).

  • BVerwG, 24.06.1976 - V C 39.74

    Hilfeempfänger - Raubbau an Gesundheit - Bemessung der Sozialhilfe -

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95
    Schon die Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. hatte faktisch die Funktion eines Anrechnungsfreibetrages, denn durch die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs blieb mittelbar Erwerbseinkommen des Sozialhilfeempfängers anrechnungsfrei (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - V C 39.74 , BVerwGE 51, 55, 57).
  • BFH, 29.04.1988 - VI R 74/86

    Die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf das Arbeitslosengeld und die dem

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95
    Die Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da insoweit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen und die Schlechterstellung gegenüber Steuerpflichtigen, die gleich hohe Einkünfte ohne Lohnersatzleistungen erzielt haben, verhindert wird Bundesverfassungsgericht ( BVerfG, Beschluß vom 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88 , BStBl. II 1995, 758; BFH, Urteil vom 29.04.1988 - VI R 74/86 , BStBl. II 1988, 674).
  • BFH, 01.08.1986 - VI R 181/83

    Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG im Verhältnis zum

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95
    Der Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG geht § 32 a EStG im Range vor (BFH, Urteil vom 01.08.1988 - VI R 181/83, BStBl. II 1986, 902; Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.06.1989 - VI 7815/88 E, EFG 1990, 110).
  • FG Münster, 13.06.1989 - VI 7815/88

    Einkommensteuer; Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95
    Der Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG geht § 32 a EStG im Range vor (BFH, Urteil vom 01.08.1988 - VI R 181/83, BStBl. II 1986, 902; Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.06.1989 - VI 7815/88 E, EFG 1990, 110).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht